Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 5 Wunsch- und Wahlrecht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 291
Nach Gewicht
- VG Cottbus, 23.10.2023 – VG 8 K 1306/20
- VG Freiburg, 11.12.2014 – 4 K 2027/13Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 05.07.2016 – 19 K 7683/14
- VG Magdeburg, 10.12.2015 – 6 A 37/15Zitiert von 2
- OVG NRW, 13.08.2013 – 12 A 55/13Zitiert von 9
- VG Freiburg, 12.09.2024 – 15 K 3384/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 26.03.2026 – VG 8 l 118/26
- VG Düsseldorf, 04.03.2026 – 24 K 9124/23
- VGH Hessen, 05.02.2026 – 10 A 1925/22
291 Entscheidungen zu § 5 SGB VIII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/5#abs-1 (1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/5#abs-2 (2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.